Bibliotheksordnung

  1. P1100823Die Verwaltung und Ausleihung wird vom Bibliothekar oder seinem Vertreter wahrgenommen.
  2. Es wird nur an Mitglieder der VKW, oder einem vom Vorstand genehmigten Personenkreis ausgeliehen. Kopien bedürfen einer Genehmigung.
  3. Das Ausleihen erfolgt nach der Reihenfolge der Vormerkungen.
  4. Die Ausleihfrist beträgt 2 Monate. Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Werke eine verkürzte Ausleihfrist, oder eine allgemeine Ausleihsperre anzuordnen.
  5. Wird die Ausleihfrist überschritten, so ist  dies dem Bibliothekar mitzuteilen. Ab einer Ausleihdauer von 4 Monaten wird für jeden weiteren Monat eine Gebühr von 5 € erhoben. Spätestens nach einem Jahr muss die Rückgabe erfolgen. Wird diese Frist überschritten, erhält der Ausleiher eine schriftliche Mahnung, die Bücher innerhalb von 4 Wochen zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Wiederbeschaffungskosten zuzüglich 10 € Gebühr fällig. Zusätzlich trägt der säumige Ausleiher sämtliche Kosten eines eventuellen Verfahrens.
  6. Jeder Ausleiher ist verpflichtet, die ausgeliehenen Bücher schonend zu behandeln, und von ihm festgestellte Schäden dem Bibliothekar zu melden. Bei Beschädigung oder Verlust ist der Entleiher zu Ersatz der entstehenden Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten verpflichtet.
  7. Mögliche Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann auf der JHV Einspruch eingelegt werden. Die Entscheidung der JHV ist endgültig.
  8. Der Bibliothekar ist verpflichtet, jedes Buch bei Rückgabe auf Beschädigungen zu kontrollieren.
  9. Diese Bibliotheksordnung tritt am 26. 01. 2008 in Kraft. Frühere Bibliotheksordnungen werden damit ungültig.